Gesetzliche und gesundheitliche Vorgaben in Deutschland
In Deutschland gibt es eine Reihe von gesetzlichen und fachlichen Vorgaben, die bei Funden verwester Leichen relevant sind. Zwar existiert kein eigenes Gesetz speziell für „Tatortreinigung“, doch greifen verschiedene allgemeine Regelungen im Gesundheits- und Arbeitsschutzbereich:
Biostoffverordnung (BioStoffV): Die Tätigkeiten am Leichenfundort fallen unter den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Mikroorganismen aus dem Leichnam zählen zu den „Biostoffen“, die in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) geregelt sind¹. Diese Verordnung verlangt vom Arbeitgeber (hier der Reinigungsfirma) eine Gefährdungsbeurteilung und geeignete Schutzmaßnahmen, wenn Mitarbeiter potenziell mit infektiösem Material in Berührung kommen. Je nach vermutetem Erreger wird dabei in Risikogruppen eingeteilt (z.B. Hepatitis- oder HI-Viren = Risikogruppe 3, hohe Gefahr)¹. Berufsgenossenschaften stellen hierzu Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften bereit, an die sich Tatortreiniger halten müssen¹. So müssen z.B. Mitarbeiter unterrichtet und mit Impfungen (z.B. Hepatitis-Impfung, Tetanus) versehen sein⁴, bevor sie solche Arbeiten aufnehmen. Die Einhaltung der BioStoffV gewährleistet, dass beim Reinigen von Leichenfundorten der bestmögliche Schutz für die Arbeiter und andere Personen sichergestellt ist.
Infektionsschutzgesetz (IfSG): Das deutsche Infektionsschutzgesetz enthält Vorschriften zum Umgang mit Verstorbenen, wenn sie an bestimmten meldepflichtigen Krankheiten gestorben sind. In solchen Fällen müssen besondere Hygieneregeln eingehalten werden. Beispielsweise können die Gesundheitsämter anordnen, dass der Leichnam nur von Personen mit spezieller Schutzausrüstung bewegt wird und das Umfeld desinfiziert werden muss. Bestatter und Reinigungsdienste sind verpflichtet, bekannte Infektionsrisiken (etwa HIV, TBC, COVID-19) bei Verstorbenen zu berücksichtigen. Für hochgefährliche Erreger (z.B. Ebola) gibt es detaillierte RKI-Empfehlungen zur sicheren Behandlung und Reinigung. Bei einem normalen verwesten Leichenfund ohne Hinweis auf Seuchen wird das IfSG jedoch in erster Linie durch die Meldung des Todesfalls und die Leichenschau relevant, weniger für die Reinigung selbst.
Arbeitsschutz und Fachkunde: Obwohl “Tatortreiniger” kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist⁵, müssen Unternehmen, die solche Reinigungen anbieten, sämtliche Arbeitsschutzbestimmungen einhalten. Dazu gehört, dass Mitarbeiter im Infektionsschutz, Desinfektionsverfahren und den einschlägigen Gesetzen geschult sind⁵. In der Praxis lassen viele Firmen ihre Angestellten eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Desinfektor absolvieren². Diese Fachkraftausbildung wird von den Gesundheitsämtern überwacht und vermittelt Kenntnisse in Hygiene, Mikrobiologie und Seuchenvorsorge. Die Desinfektoren-Prüfung stellt sicher, dass derjenige in der Lage ist, Desinfektionsmittel sachgerecht anzuwenden und hygienische Arbeiten korrekt durchzuführen. Kurz gesagt: Fachfirmen müssen nachweisen, dass ihre Mitarbeiter befähigt sind, die Spezialreinigung durchzuführen, andernfalls machen sie sich im Schadensfall haftbar.
Entsorgungsvorschriften: Bei der Reinigung nach einem Leichenfund fallen meist kontaminierte Materialien (Textilien, Möbelteile, Bodenbeläge, Reinigungsreste) an. Diese gelten als potentiell infektiöser Abfall und dürfen nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden. Es bestehen Vorgaben der Abfallentsorgung (KrW-/AbfG bzw. Nachfolgegesetz KrWG sowie länderspezifische Bestimmungen), wie Kategorien von medizinisch-biologischen Abfällen zu behandeln sind. In der Regel müssen blutgetränkte oder verwesungsbehaftete Gegenstände als Sondermüll (Kategorie B) verpackt und durch spezialisierte Entsorger verbrannt oder sterilisiert werden⁵. Professionelle Reinigungsfirmen kümmern sich um diese fachgerechte Entsorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen⁵. Laien hingegen könnten unwissentlich gegen Entsorgungsvorschriften verstoßen, was nicht nur illegal, sondern auch umwelt- und gesundheitsgefährdend wäre.
RKI- und Behördenempfehlungen: Renommierte Institutionen wie das Robert Koch-Institut geben Empfehlungen heraus, die in diesem Bereich relevant sind. So führt das RKI Listen empfohlener Desinfektionsmittel, die nachweislich gegen bestimmte Erreger wirksam sind. Seriöse Tatortreiniger richten sich bei der Auswahl der Desinfektionsverfahren nach den RKI-Empfehlungen und halten die dort empfohlenen Einwirkzeiten und Konzentrationen ein². Auch das Umweltbundesamt beschäftigt sich mit hygienischen Aspekten von Verwesung – entsprechende Publikationen betonen, dass die oft beschworene Gefahr durch „Leichengifte“ in Wohnungen übertrieben ist und dass vielmehr geregelte Hygiene und Desinfektion entscheidend sind. Zudem können lokale Gesundheitsämter Auflagen machen, etwa eine Wohnung erst wieder freizugeben, wenn eine abschließende Desinfektion durch einen Fachbetrieb nachgewiesen wurde. Die Berufsgenossenschaft und andere Fachverbände (z.B. der Bundesverband der Tatortreiniger) stellen zusätzlich Leitlinien bereit, um einen einheitlich hohen Standard bei solchen Arbeiten zu gewährleisten.
Quellen
- WEKA: Hygienische Risiken bei Leichenfunden
- ihr-tatortreiniger.de – Fachinformationen zu Verwesung, Reinigung und Gefahren
- Spiegel Online – Berichte über Infektionsgefahren und Reinigungspraxis bei Leichenfunden
- DGUV Publikationen – „Ptomaine / Leichengifte“ und biologische Arbeitsstoffe
- Wikipedia: Verwesung, Leichengifte, Tatortreiniger, Infektionsschutz
- Mark Benecke: Forensische Publikationen zu „Leichengift“ (home.benecke.com)